Präambel RL 78/687/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes im Sinne der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr(3) kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes und im Hinblick darauf, daß für alle Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten eine etwa gleiche Ausgangsbasis innerhalb der Gemeinschaft geschaffen werden soll, hat sich eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachzahnärzte als notwendig erwiesen. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung festgelegt werden. Die genannten Bedingungen betreffen nur solche Fachgebiete, die mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, innerhalb der Gemeinschaft nach einer gemeinsamen Definition des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Berufsangehörigen zu streben. Diese Richtlinie ermöglicht vorerst noch keine vollständige Koordinierung des Tätigkeitsbereichs des Zahnarztes in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Ausbildung des Zahnarztes diesem vom Beginn der Anwendung dieser Richtlinie an die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung der Bedingungen für die Berufsausübung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Zahnärzte. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Zahnärzten im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Zahnärzten. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizügigkeit der Berufsangehörigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Zahnärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen.

Zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie werden in Italien zahnärztliche Tätigkeiten nur von Ärzten ausgeübt, wobei diese in der Odontostomatologie spezialisiert oder nicht spezialisiert sein können. Diese Richtlinie hat zur Folge, daß Italien eine neue Berufsgruppe schaffen muß, die berechtigt ist, zahnärztliche Tätigkeiten mit einem anderen Befähigungsnachweis als dem des Arztes auszuüben. Die Schaffung eines neuen Berufs erfordert in Italien nicht nur die Einführung einer den Kriterien dieser Richtlinie entsprechenden Fachausbildung, sondern auch die Schaffung der Strukturen für den neuen Beruf, wie beispielsweise der Zahnärztekammer. Angesichts des Umfangs der zu treffenden Maßnahmen ist deshalb eine zusätzliche Frist zu gewähren, damit Italien dieser Richtlinie nachkommen kann —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 101 vom 4. B. 1970, S. 19.

(2)

ABl. Nr. C 36 vom 28. 3. 1970, S. 19.

(3)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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