Artikel 2 RL 78/687/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Fachzahnarztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)
sie setzt den Abschluß und die Anerkennung der Gültigkeit eines fünfjährigen Studiums theoretischen und praktischen Unterrichts auf Vollzeitbasis im Rahmen der in Artikel 1 genannten Ausbildung oder den Besitz der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 781686/EWG genannten Dokumente voraus;
b)
sie umfaßt sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung;
c)
sie muß als Vollzeitausbildung für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen;
d)
sie muß in einem Universitätszentrum, einem Pflege-, Lehr- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der zahnärztlichen Versorgung erfolgen;
e)
die Fachzahnarztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Artikel 1 genannten zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweise oder der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 78/686/EWG genannten Dokumente abhängig.

(3) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zuständig sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können abweichende Vorschriften zu Absatz 1 Buchstabe a) erlassen. Die von einer solchen abweichenden Vorschrift Begünstigten können sich nicht auf Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG berufen.

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