ANHANG I RL 78/764/EWG

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.
Führersitz

„Führersitz” ist der einer einzigen Person Platz bietende Sitz, der für den Führer bestimmt ist, wenn dieser die Zugmaschine führt.

2.
Sitzfläche

„Sitzfläche” ist die nahezu horizontale Fläche des Sitzes, die die sitzende Haltung des Führers ermöglicht.

3.
Rückenlehne des Sitzes

„Rückenlehne des Sitzes” ist die nahezu vertikale Fläche des Sitzes, die dem Führer als Rückenstütze dient.

4.
Seitliche Halteelemente des Sitzes

„Seitliche Halteelemente des Sitzes” sind Vorrichtungen oder Formgestaltung des Sitzes zur Vermeidung eines seitlichen Rutschens des Führers.

4.1.
Armlehnen des Sitzes

„Armlehnen des Sitzes” sind die Stützvorrichtungen für die Arme des sitzenden Führers zu beiden Seiten des Sitzes.

5.
Sitzbezugspunkt (S)

„Sitzbezugspunkt (S)” ist der Punkt in der Längsmittelebene des Sitzes, in dem sich die Tangentialebene am unteren Teil der gepolsterten Rückenlehne mit einer Horizontalebene auf der Sitzoberfläche schneidet; diese Horizontalebene schneidet ihrerseits die Oberfläche des Sitzes 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S) (vgl. Anhang II Anlage 1).

6.
Tiefe der Sitzfläche

„Tiefe der Sitzfläche” ist der horizontale Abstand zwischen dem Sitzbezugspunkt (S) und der Vorderkante der Sitzfläche.

7.
Breite der Sitzfläche

„Breite der Sitzfläche” ist der horizontale Abstand zwischen den Außenkanten der Sitzfläche, gemessen vertikal zur Längsmittelebene des Sitzes.

8.
Einstellbereich des Sitzes entsprechend dem Führergewicht

„Einstellbereich des Sitzes entsprechend dem Führergewicht” ist der Bereich zwischen den beiden Gewichten, die den mittleren Werten der Federkennlinie entsprechen, die für den leichtesten und den schwersten Führer berechnet werden.

9.
Federweg

„Federweg” ist der vertikale Abstand zwischen der höchsten Lage und der Lage, die ein Punkt auf der Sitzfläche in der Längs-Mittelebene 200 mm vor dem Sitzbezugspunkt zu einem bestimmten Zeitpunkt einnimmt.

10.
Schwingung

„Schwingung” ist die Aufwärts- und Abwärts-Bewegung des Führersitzes.

11.
Schwingungsbeschleunigung (a)

„Schwingungsbeschleunigung (a)” ist das zweite Differential des Federweges bezogen auf die Zeit.

12.
Effektivwert der Beschleunigung (aeff)

Effektivwert der Beschleunigung (aeff)) ist die zweite Wurzel aus dem zeitlichen Mittelwert des Quadrats der Beschleunigungen.

13.
Bewertete Schwingungsbeschleunigung (aw)

Bewertete Schwingungsbeschleunigung (aw) ist die mit Hilfe eines Bewertungsfilters nach den Vorschriften des Punktes 2.5.3.3.5.2 von Anhang II gewichtete Schwingungsbeschleunigung.
awS:
ist der Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung am Sitz, gemessen auf dem Prüfstand oder auf einer genormten Versuchsstrecke.
awB:
ist der Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung, gemessen auf dem Prüfstand.
awB* :
ist der Bezugswert zum Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung.
awS* :
ist der korrigierte Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung am Sitz, gemessen auf dem Prüfstand.
awF* :
ist der Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung, gemessen auf einer genormten Versuchsstrecke.

14.
Schwingungsverhältnis

„Schwingungsverhältnis” ist das Verhältnis der bewerteten Schwingungsbeschleunigung des Führersitzes zu der an der Sitzbefestigung entsprechend Anhang II Ziffer 2.5.3.3.2 gemessenen Beschleunigung.

15.
Schwingungsklasse

„Schwingungsklasse” ist die Klasse bzw. Gruppe von Zugmaschinen, die gleiche Schwingungsmerkmale aufweisen.

16.
Zugmaschine der Kategorie A

„Zugmaschine der Kategorie A” ist die Zugmaschine, die sich aufgrund ähnlicher Konstruktionsmerkmale einer bestimmten Schwingungsklasse zuordnen läßt.

16.1. Diese Zugmaschinen weisen folgende Merkmale auf:

    Anzahl der Achsen: zwei,

    Federung: Hinterachse ungefedert.

16.2. Die Zugmaschinen der Kategorie A werden in drei Klassen aufgeteilt:
Klasse I:
Zugmaschinen mit einem Leergewicht bis 3600 kg,
Klasse II:
Zugmaschinen mit einem Leergewicht zwischen 3600 kg und 6500 kg,
Klasse III:
Zugmaschinen mit einem Leergewicht von mehr als 6500 kg.

17.
Zugmaschine der Kategorie B

„Zugmaschine der Kategorie B” ist eine Zugmaschine, die sich keiner Schwingungsklasse der Kategorie A zuordnen läßt.

18.
Sitze des gleichen Typs

„Sitze des gleichen Typs” sind Sitze, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Sie können sich jedoch in folgenden Punkten unterscheiden:

18.1. Abmessungen;

18.2. Lage und Neigung der Rückenlehne;

18.3. Neigung der Sitzfläche;

18.4. Längen- und Höheneinstellung.

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