Artikel 2 RL 78/932/EWG
Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ einer Kopfstütze, für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI zu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung von Kopfstützen, für deren Typ eine Genehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen derartigen Einrichtungen führen können.
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