Artikel 1 RL 78/932/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ von in den Fahrzeugsitz einbezogenen oder nicht einbezogenen Kopfstützen, wenn er den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I bis V entspricht.
(2) Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.
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