Präambel RL 78/932/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Kopfstützen.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG(5), auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.

Gemeinsame Vorschriften über die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze sind durch die Richtlinie 74/60/EWG(6), Vorschriften über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen in bezug auf den Schutz des Fahrers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen durch die Richtlinie 74/297/EWG(7), Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung durch die Richtlinie 74/408/EWG(8) und Vorschriften über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in der Richtlinie 76/115/EWG(9) festgelegt worden. Die Vorschriften für Sicherheitsgurte und Haltesysteme sind in der Richtlinie 77/541/EWG(10) erlassen worden.

Im Rahmen eines harmonisierten Bauartgenehmigungsverfahrens für Kopfstützen kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Bau- und Prüfvorschriften eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ von Kopfstützen ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens davon unterrichten. Durch die Erteilung eines EWG-Genehmigungszeichens für alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Kopfstützen erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Kopfstützen in den anderen Mitgliedstaaten.

Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge gehört, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 82 vom 14. 4. 1975, S. 74.

(2)

ABl. Nr. C 76 vom 7. 4. 1975, S. 37.

(3)

ABl. Nr. C 263 vom 17. 11. 1975, S. 57.

(4)

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39.

(6)

ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 4.

(7)

ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16.

(8)

ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6.

(10)

ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95.

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