Artikel 7 RL 78/932/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen seiner Kopfstützen versagen, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und dazu bestimmt sind, in das zur Betriebserlaubnis vorgeführte Fahrzeug eingebaut zu werden.

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