Artikel 8 RL 78/932/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Kopfstützen verweigern oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und dazu bestimmt sind, in das zur Betriebserlaubnis vorgeführte Fahrzeug eingebaut zu werden.

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