ANHANG V RL 78/932/EWG
VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ENERGIEAUFNAHME
- 1.
- AUFBAU, PRÜFGERÄT, GERÄTE ZUR AUFZEICHNUNG DER MESSWERTE, VERFAHREN
- 1.1.
- Aufbau
Die Kopfstütze ist an dem Sitz des Fahrzeugs angebracht zu prüfen, für den sie bestimmt ist. Dieser Sitz ist am Prüfstand derart zu befestigen, daß er sich unter dem Einfluß des Aufpralls nicht verschiebt.
- 1.2.
- Prüfgerät
1.2.1. Dieses Gerät besteht aus einem Pendel, dessen Drehachse kugelgelagert ist und das eine auf den Aufschlagmittelpunkt reduzierte Masse(1) von 6,8 kg hat. Das freie Ende des Pendels besteht aus einer starren Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm, dessen Mittelpunkt mit dem Aufschlagmittelpunkt des Pendels zusammenfällt.
1.2.2. Der Kopf ist mit zwei Beschleunigungs- und einem Geschwindigkeitsgeber auszurüsten, die Werte in der Aufschlagrichtung messen können.
- 1.3.
- Geräte zur Aufzeichnung der Meßwerte
Die zu benutzenden Registrierinstrumente müssen Messungen mit folgender Meßgenauigkeit zulassen:
- 1.3.1.
- Beschleunigung:
- —
-
Genauigkeit: ± 5 % des tatsächlichen Wertes;
- —
-
Frequenzbereich: bis zu 1000 Hz;
- —
-
Querempfindlichkeit: < 5 % des niedrigsten Skalenwerts.
- 1.3.2.
- Geschwindigkeit:
- —
-
Genauigkeit: ± 2,5 % des tatsächlichen Wertes;
- —
-
Empfindlichkeit: 0,5 km/h.
- 1.3.3.
- Zeitmessung:
- —
-
Die Instrumente müssen die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs und eine Ablesegenauigkeit von einer tausendstel Sekunde zulassen.
- —
-
Der Beginn des Aufschlags im Augenblick der ersten Berührung des Kopfes mit dem zu prüfenden Teil muß auf den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden.
- 1.4.
- Prüfverfahren
1.4.1. Die zu prüfende Fläche ist so anzuordnen, daß das Pendel in dem vorgesehenen Punkt senkrecht zu dieser Fläche auftrifft.
1.4.2. Der Kopf muß auf dem zu prüfenden Teil mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h aufschlagen; diese Geschwindigkeit ist allein durch einen Antriebsstoß oder durch Verwendung eines zusätzlichen Antriebs zu erzielen.
- 2.
- ERGEBNISSE
Bei den Prüfungen, die nach den vorgenannten Verfahren durchgeführt werden, darf die Verzögerung der Kopfform für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 Millisekunden 80 g nicht überschreiten. Der festzuhaltende Verzögerungswert ist das Mittel aus den Ablesungen der beiden Verzögerungsmesser.
- 3.
- GLEICHWERTIGE VERFAHREN
3.1. Gleichwertige Prüfverfahren sind zulässig unter der Bedingung, daß die in Punkt 2 geforderten Ergebnisse gewonnen werden können.
3.2. Der Nachweis der Gleichwertigkeit eines anderen als dem in Punkt 1 beschriebenen Verfahrens obliegt demjenigen, der das Verfahren anwendet.
Fußnote(n):
- (1)
Das Verhältnis der reduzierten Masse mr des Pendels in einem Abstand „a” zwischen dem Aufschlagmittelpunkt und der Drehachse zur Gesamtmasse des Pendels „m” in einem Abstand „l” zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse wird durch die Formel
m r = m ·l a dargestellt.
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