ANHANG VI RL 78/932/EWG

EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN

1.
ALLGEMEINES

1.1. Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus:

1.1.1. Einem Rechteck, in dem der Buchstabe e, gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der die Bauartgenehmigung erteilt hat, angebracht ist:
1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
6
für Belgien
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
13
für Luxemburg
DK
für Dänemark
EL
für Griechenland
IRL
für Irland
P
für Portugal.
12
für Österreich
17
für Finnland
5
für Schweden.
8
für die Tschechische Republik
29
für Estland
CY
für Zypern
32
für Lettland
36
für Litauen
7
für Ungarn
MT
für Malta
20
für Polen
26
für Slowenien
27
für die Slowakei.
34
für Bulgarien
19
für Rumänien.
25
für Kroatien;

1.1.2. und aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die unter dem Rechteck anzubringen ist;

1.1.3. handelt es sich um eine in den Fahrzeugsitz einbezogene Kopfstütze, so steht vor der Genehmigungsnummer der Buchstabe I mit einem Gedankenstrich.

1.2. Das EWG-Genehmigungszeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.

2.
MUSTER VON EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN

2.1.
EWG-Genehmigungszeichen für eine in den Fahrzeugsitz einbezogene Kopfstütze

Das obige EWG-Genehmigungszeichen auf einer oder mehreren in Fahrzeugsitze einbezogene Kopfstützen besagt, daß für den betreffenden Sitztyp hinsichtlich der Kopfstützen in den Niederlanden (e4) unter der Nummer 2439 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

2.2.
EWG-Genehmigungszeichen für eine nicht in den Fahrzeugsitz einbezogene Kopfstütze

Das obige EWG-Genehmigungszeichen auf einer Kopfstütze besagt, daß für die betreffende nicht in den Fahrzeugsitz einbezogene Kopfstütze in den Niederlanden unter der Nummer 2439 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

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