Artikel 2 RL 78/933/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I — 1.5.7 bis 1.5.21 — verweigern, wenn diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs I angebaut sind.

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