Artikel 3 RL 78/933/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I — 1.5.7 bis 1.5.21 — die Zulassung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen verbieten, wenn diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs I angebaut sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.