Artikel 2 RL 79/117/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.
Pflanzenschutzmittel

Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten und die dazu bestimmt sind,

1.1.
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu bekämpfen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, soweit diese Stoffe oder Zubereitungen nicht in den nachstehenden Vorschriften definiert werden;
1.2.
die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen;
1.3.
Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit keine besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission für konservierende Stoffe bestehen;
1.4.
unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder
1.5.
Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu verhindern;

2.
Stoffe

chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder wie sie in der Produktion anfallen;

3.
Zubereitungen

Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen oder aus Mikroorganismen oder Viren bestehen und als Pflanzenschutzmittel angewandt werden;

4.
Wirkstoffe

Stoffe, Mikroorganismen und Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung

4.1.
auf Schadorganismen oder
4.2.
auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse;

5.
Pflanzen

lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der frischen Früchte und der Samen;

6.
Pflanzenerzeugnisse

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren, wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen im Sinne von Nummer 5 sind;

7.
Schadorganismen

Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

8.
Tiere

Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden;

9.
Inverkehrbringen

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;

10.
Umwelt

die Beziehungen zwischen Wasser, Luft, Erde und anderen biologischen Erscheinungsformen und dem Menschen.

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