Artikel 3 RL 79/117/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, weder in den Verkehr gebracht noch angewendet werden können.

Absatz 1 gilt nicht für unbedeutende Unreinheiten aufgrund des Herstellungsverfahrens, solange schädliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt ausgeschlossen sind.

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