Artikel 4 RL 79/117/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten werden in Abweichung von Artikel 3 vorübergehend ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche bestimmte der im Anhang, Spalte 1, aufgeführten Wirkstoffe enthalten, in den in Spalte 2 genannten Fällen zu gestatten.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Anwendung des Absatzes 1 in Kenntnis und teilen der Kommission auf deren Wunsch Angaben darüber mit, in welchem Umfang jeder der betreffenden Wirkstoffe verwendet worden ist.

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