Artikel 6 RL 79/117/EWG

(1) Nachdem die Kommission den durch Beschluß 78/436/EWG(1) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuß für Schädlingsbekämpfungsmittel gehört hat, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen:

a)
alle erforderlichen Änderungen innerhalb der Wirkstoffgruppen A (Quecksilberverbindungen) und B (beständige organische Chlorverbindungen) der Spalte 1 des Anhangs;
b)
alle erforderlichen Änderungen der Spalte 2 des Anhangs. Soll eine Ausnahmeregelung aufgehoben werden, so kann eine vorherige Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses unterbleiben, wenn alle Mitgliedstaaten die Kommission davon unterrichtet haben, daß sie nicht oder nicht mehr die Absicht haben, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Diese Information kann an den durch Beschluß Nr. 76/894/EWG(2) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1981.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, entweder die Anwendungsdauer von Absatz 1 zu verlängern oder jegliche Befristung seiner Anwendungsdauer aufzuheben.

(3) Alle nicht in Absatz 1 vorgesehenen Änderungen des Anhangs werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission vorgenommen.

(4) Die Kommission überprüft mindestens alle zwei Jahre, ob und inwieweit Spalte 2 des Anhangs zu ändern ist.

(5) Alle Änderungen des Anhangs erfolgen aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.

(6) Ein Wirkstoff wird im Anhang aufgeführt, wenn er, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung,

a)
für die menschliche und tierische Gesundheit schädliche Auswirkungen hat oder haben kann oder
b)
eine unannehmbar nachteilige Auswirkung auf die Umwelt hat oder haben kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 124 vom 12. 5. 1978, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 25.

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