Artikel 7 RL 79/117/EWG
(1) Erscheint in einem Mitgliedstaat die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthält, aufgrund einer unvorhersehbaren Gefahr für die Pflanzenerzeugung, die mit anderen Mitteln nicht überwunden werden kann, notwendig, so kann der Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels vorübergehend bis zu 120 Tagen gestatten. Er setzt hiervon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission in Kenntnis.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 8 wird unverzüglich festgestellt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten oder erneut getroffen werden dürfen.
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