Artikel 10 RL 79/373/EWG

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse

a)
erstellt die Kommission Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse;
b)
legt die Kommission die Berechnungsverfahren für den Energiewert der Mischfuttermittel fest;
c)
erlässt die Kommission die erforderlichen Änderungen des Anhangs.

Alle oben genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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