Artikel 10 RL 79/373/EWG
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse
- a)
- erstellt die Kommission Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse;
- b)
- legt die Kommission die Berechnungsverfahren für den Energiewert der Mischfuttermittel fest;
- c)
- erlässt die Kommission die erforderlichen Änderungen des Anhangs.
Alle oben genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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