Artikel 10a RL 79/373/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse , die in dem Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/ EWG(1) aufgeführt sind, als solche nur unter den darin vorgesehenen Bezeichnungen angegeben werden dürfen, wobei sie den in dem Verzeichnis gegebenen Beschreibungen und etwaigen Mindestanforderungen für die Zusammensetzung entsprechen müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Vorschriften unter „Allgemeines” in Teil A des Anhangs Ziffern I, II, III und IV der Richtlinie 96/25/EG des Rates eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 96/25/EG aufgeführt sind, nicht als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Mischfuttermitteln entsprechend den in jener Richtlinie festgelegten Bestimmungen verwendet werden dürfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

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