Artikel 11 RL 79/373/EWG
Für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Angaben auf dem Begleitdokument, der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in mindestens einer Sprache oder in mehreren Sprachen abzufassen, die das Bestimmungsland unter den Landes- oder Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.
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