Artikel 14 RL 79/373/EWG
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
- a)
- bestimmte Mischfuttermittel zu empfehlen, die bestimmte Analysekriterien erfüllen,
- b)
- diese Richtlinie nicht auf Mischfuttermittel anzuwenden, bei denen zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind,
- c)
- diese Richtlinie nicht auf Mischfuttermittel anzuwenden, bei denen durch eine besondere Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für Tiere bestimmt sind, die zu wissenschaftlichen oder experimentellen Zwecken gehalten werden.
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