Artikel 14 RL 79/373/EWG

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a)
bestimmte Mischfuttermittel zu empfehlen, die bestimmte Analysekriterien erfüllen,
b)
diese Richtlinie nicht auf Mischfuttermittel anzuwenden, bei denen zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind,
c)
diese Richtlinie nicht auf Mischfuttermittel anzuwenden, bei denen durch eine besondere Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für Tiere bestimmt sind, die zu wissenschaftlichen oder experimentellen Zwecken gehalten werden.

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