Artikel 2 RL 79/373/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)
Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
b)
Mischfuttermittel: Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.
c)
Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;
d)
Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
e)
Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
f)
Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40 % Rohasche enthalten;
g)
Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 % Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
h)
Tiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden;
i)
Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Pelztiere.
j)
Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, oder zur Kälbermast;
k)
„Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” : unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.
l)
Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels: das Datum, bis zu dem dieses Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
m)
„Inverkehrbringen” ( „Verkehr” ): das Vorrätighalten von Mischfuttermittel, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche.

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