Artikel 1 RL 79/373/EWG
(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Mischfuttermittel, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über
- a)
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
- b)
- Zusatzstoffe in der Tierernährung,
- c)
- die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,
- d)
- die Festlegung des Höchstgehalts an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind,
- e)
- die Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- f)
- bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung.
- g)
- die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen.
- h)
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.
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