Artikel 1 RL 79/373/EWG

(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Mischfuttermittel, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über

a)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
b)
Zusatzstoffe in der Tierernährung,
c)
die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,
d)
die Festlegung des Höchstgehalts an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind,
e)
die Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
f)
bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung.
g)
die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen.
h)
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

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