Präambel RL 79/373/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend von der Verwendung guter und geeigneter Futtermittel ab.
Eine Regelung für den Futtermittelsektor stellt einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft dar; in dieser Hinsicht spielen die Mischfuttermittel eine besondere Rolle.
Bei der Regelung des Inverkehrbringens von Mischfuttermitteln muß besonders darauf geachtet werden, daß sich diese Futtermittel auf die tierische Erzeugung günstig auswirken. Deshalb müssen sie stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen und nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.
Dem Tierhalter muß eine genaue und aufschlußreiche Information über die ihm zur Verfügung gestellten Mischfuttermittel gegeben werden. Dabei sollte zumindest der Gehalt an denjenigen analytischen Stoffen deklariert werden, die die Qualität des Futtermittels maßgeblich bestimmen.
Bis weitere Vorschriften ergehen, erscheint es in Anbetracht der in einigen Mitgliedstaaten geübten Praxis notwendig, vorübergehend auf nationaler Ebene die Möglichkeit dafür vorzusehen, daß über die Zusammensetzung der Futtermittel vollständigere Angaben hinsichtlich der analytischen Stoffe und der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gefordert werden. Solche Angaben können jedoch nur verlangt werden, wenn sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Ferner sollte allen Herstellern von Futtermitteln die Möglichkeit geboten werden, einige für den Tierhalter nützliche Angaben auf dem Etikett anzubringen. Im übrigen sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt sein, den Herstellern zusätzliche Angaben zu gestatten.
Bis gemeinschaftliche Bestimmungen verabschiedet worden sind, behalten die Mitgliedstaaten, soweit ihre Vorschriften dies bei Annahme dieser Richtlinie vorsehen, die Möglichkeit vorzuschreiben, daß die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Mischfuttermittel aus bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen hergestellt werden oder von bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen frei sein müssen.
Solange es noch keine gemeinschaftlichen Methoden für die Berechnung des Energiewertes gibt, dürfen die Mitgliedstaaten die Angabe dieses Wertes nur verlangen oder zulassen, wenn sie bei Annahme dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet bereits vorgeschrieben oder zugelassen war.
Um den Tierhaltern eine ausreichende Gewähr zu geben, sollten Mischfuttermittel grundsätzlich in geschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Es erscheint jedoch erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, daß in bestimmten, auf Gemeinschaftsebene noch festzulegenden Fällen von dieser Regel abgewichen wird.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Mischfuttermittel, die dieser Richtlinie entsprechen, in der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und Verpackung keinen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.
Damit gewährleistet ist, daß beim Inverkehrbringen die Vorschriften für Mischfuttermittel eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.
Zur leichteren Durchführung der geplanten Maßnahmen und damit insbesondere die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden können, ist ein Verfahren einzuführen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch die Entscheidung 70/372/EWG(4) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses herbeiführt.
Da diese Richtlinie eine Anzahl von nationalen Ausnahmevorschriften zuläßt, erscheint es geboten, eine befristete Revisionsklausel für einige dieser Fälle vorzusehen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 34 vom 14.4.1971, S. 8.
- (2)
ABl. Nr. C 10 vom 5.2.1972, S. 35.
- (3)
ABl. Nr. C 4 vom 20.1.1972, S. 3.
- (4)
ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.