Artikel 4 RL 79/373/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sie schreiben ferner vor, daß die Verpackungen oder Behältnisse so verschlossen sein müssen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

(2) Die Kommission legt die Abweichungen von dem Grundsatz des Absatzes 1 fest, die auf Gemeinschaftsebene zu gestatten sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern die Identifizierung und die Qualität der Mischfuttermittel gewährleistet bleiben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.