Artikel 5 RL 79/373/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben — für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist — deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem dazu vorbehaltenen Rahmen auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht werden:

a)
die Bezeichnung „Alleinfuttermittel” , „Ergänzungsfuttermittel” , „Mineralfuttermittel” , „Melassefuttermittel” , „Milchaustausch-Alleinfuttermittel bzw. „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel” ;
b)
die Tierart oder die Tiergattung, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
c)
die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Mischfuttermittels ermöglicht, sowie die Angabe der genauen Zweckbestimmung;
d)
für alle Mischfuttermittel mit Ausnahme der für andere Heimtiere als Hunde und Katzen bestimmten Mischfuttermittel: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 5c;
e)
gegebenenfalls die Angabe der analytischen Bestandteile in den im Anhang Teil A vorgesehenen Fällen;
f)
je nach Fall die im Anhang Teil B Spalten 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben;
g)
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen;
h)
die Nettomenge, bei festen Erzeugnissen ausgedrückt in Masseneinheiten und bei flüssigen Erzeugnissen ausgedrückt in Volumeneinheiten oder Masseneinheiten;
i)
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 5d Absatz 1;
j)
die Bezugsnummer der Partie;
k)
ab 1. April 2001, je nach Fall, die Zulassungs-Kennummer bzw. die Registrierungs-Kennummer, die dem Betrieb gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors(1) zugeteilt worden ist.
l)
im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: „Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: …” (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden übermittelt.

(2) Werden die Mischfuttermittel in Tankwagen oder ähnlichen Fahrzeugen oder entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in den Verkehr gebracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf einem Begleitpapier gemacht werden. Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Mischfuttermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch einen entsprechenden am Verkaufsort angebrachten Hinweis zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in Verbindung mit den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben in dem hierzu in Absatz 1 vorgesehenen Rahmen nur folgende zusätzliche Angaben angebracht werden dürfen:

a)
das Kennzeichen oder die Handelsmarke des für die Angaben Verantwortlichen;
b)
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für die Angaben verantwortlich ist;
c)
gegebenenfalls die Bezugsnummer der Partie;
d)
das Erzeuger- oder Herstellerland;
e)
der Preis;
f)
die Bezeichnung oder Handelsmarke;
g)
für die Mischfuttermittel, die für andere Heimtiere als Hunde und Katzen bestimmt sind: die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 5c;
h)
gegebenenfalls die Angaben über die in Artikel 14 Buchstabe a) vorgesehenen Bestimmungen;
i)
die Angaben über die physikalische Beschaffenheit des Futtermittels oder die besondere Behandlung, der es unterzogen worden ist;
j)
gegebenenfalls die Angabe der analytischen Bestandteile in den im Anhang Teil A vorgesehenen Fällen;
k)
die im Anhang Teil B Spalten 1, 2 und 4 aufgeführten Angaben;
l)
das Herstellungsdatum gemäß Artikel 5d Absatz 2.

(4) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und in Verkehr gebrachten Futtermittel

a)
zulassen, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) bis f) und h) genannten Angaben nur auf einem Begleitpapier stehen;
b)
eine amtliche Kodenummer vorschreiben, anhand deren der Hersteller festgestellt werden kann, wenn er für die Angaben nicht verantwortlich ist.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben folgendes vor:

a)
Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet worden sind.
b)
Bei Mischungen ganzer Körner sind die in Absatz 1 Buchstaben e) und f) genannten Angaben nicht erforderlich; sie können jedoch angebracht werden.
c)
Die Bezeichnungen „Alleinfuttermittel” oder „Ergänzungsfuttermittel” können im Falle von Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel” ersetzt werden. In diesen Fällen entsprechen die in diesem Artikel vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben den Angaben bei den Alleinfuttermitteln.
d)
Das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nettofüllmenge, die Bezugsnummer der Partie sowie die Zulassungs-Kennnummer bzw. die Registrierungs-Kennnummer können außerhalb des Rahmens angegeben werden, der für die in Absatz 1 aufgeführten Kennzeichnungsangaben vorbehalten ist; in diesem Fall ist an den für die genannten Angaben vorgesehenen Stellen ein Hinweis anzubringen, an welcher Stelle sich diese Angaben befinden.

(6) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere

a)
können die englischen Bezeichnungen „compound feedingstuff” , „complementary feedingstuff” und „complete feedingstuff” durch die Bezeichnungen „compound pet food” , „complementary pet food” bzw. „complete pet food” ersetzt werden,
b)
kann die spanische Bezeichnung „pienso” durch die Bezeichnung „alimento” ersetzt werden,
c)
können die niederländischen Bezeichnungen „mengvoeder” , „aanvullend diervoeder” und „volledig diervoeder” durch die Bezeichnungen „samengesteld voeder” , „aanvullend samengesteld voeder” bzw. „volledig samengesteld voeder” ersetzt werden.“

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG des Rates (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

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