ANHANG IV RL 79/409/EWG

a)

Schlingen(Mit Ausnahme Finnlands und Schwedens für den Fang von Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord), Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder vestümmelte lebende Vögel, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte;

künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischen Bildverstärker;

Sprengstoffe;

Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

b)

Flugzeuge, Kraftfahrzeuge;

Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde. Auf hoher See können die Mitgliedstaaten aus Sicherheitsgründen die Verwendung von Motorbooten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 18 km/Stunde zulassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die erteilten Genehmigungen.

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