Artikel 2 RL 79/532/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine wegen
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der Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie der Glühlampen für diese Scheinwerfer,
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der Umrißleuchten,
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der vorderen Begrenzungsleuchten,
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der Schlußleuchten,
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der Bremsleuchten,
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der Fahrtrichtungsanzeiger,
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der Rückstrahler,
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der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen,
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der Nebelscheinwerfer und ihrer Glühlampen,
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der Nebelschlußleuchten,
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der Rückfahrscheinwerfer,
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der Parkleuchten
nicht verweigern, wenn diese mit dem im Anhang vorgesehenen EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 78/933/EWG angebaut sind.
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