Artikel 3 RL 79/532/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen wegen

der Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie der Glühlampen für diese Scheinwerfer,

der Umrißleuchten,

der vorderen Begrenzungsleuchten,

der Schlußleuchten,

der Bremsleuchten,

der Fahrtrichtungsanzeiger,

der Rückstrahler,

der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen,

der Nebelscheinwerfer und ihrer Glühlampen,

der Nebelschlußleuchten,

der Rückfahrscheinwerfer,

der Parkleuchten

nicht verweigern oder verbieten, wenn diese mit dem im Anhang vorgesehenen EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 78/933/EWG angebaut sind.

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