Artikel 2 RL 79/533/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern, wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen.

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