Artikel 3 RL 79/533/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen.

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