Artikel 10 RL 79/622/EWG

Jede Zugmaschine nach Artikel 9 muß im Hinblick auf die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis mit einer den Anhängen I bis IV entsprechenden Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.

Die in Artikel 9 der Richtlinie 77/536/EWG definierten Zugmaschinen dürfen jedoch im Hinblick auf die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis mit einer den Anhängen I bis IV der genannten Richtlinie entsprechenden Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.

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