Artikel 9 RL 79/622/EWG

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 74/150/EWG mit folgenden Merkmalen:

Bodenfreiheit: höchstens 1000 mm;

feststehende oder einstellbare Mindestspurweite einer der Treibachsen: mindestens 1150 mm;

Möglichkeit, mit einer Mehrpunkt-Anbauvorrichtung für Anbaugeräte und mit einer Zugvorrichtung ausgerüstet zu werden;

Masse von 800 kg oder mehr, entsprechend dem Leergewicht der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I—2.4 der Richtlinie 74/150/EWG, einschließlich der nach dieser Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der vom Hersteller empfohlenen Reifen größter Abmessung.

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