Artikel 10 RL 79/869/EWG
(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, im folgenden „Ausschuß” genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß erfüllt die Aufgaben gemäß Artikel 9.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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