Artikel 6 RL 79/869/EWG

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter für jede Schöpfstelle fest.

(2) Die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen darf die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie angegebene jährliche Mindesthäufigkeit nicht unterschreiten.

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