Artikel 7 RL 79/869/EWG
(1) Wenn von den zuständigen Behörden durchgeführte Untersuchungen von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser zeigen, daß die bei der Messung der Parameter erhaltenen Werte in einigen Fällen deutlich besser sind als die nach Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte, kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in diesen Fällen von dem betreffenden Mitgliedstaat herabgesetzt werden.
(2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Fällen keine Verschmutzung auf und besteht keine Gefahr einer Verschlechterung der Qualität des Wassers und liegt die Qualität des Wassers über dem in Spalte A 1 des Anhangs II der Richtlinie 75/440/EWG angegebenen Wert, so können die betreffenden Behörden entscheiden, daß keine regelmäßige Analyse notwendig ist.
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