Artikel 10 RL 79/923/EWG
Zieht ein Mitgliedstaat die Bezeichnung von Muschelgewässern in Betracht, die in unmittelbarer Nähe der Grenze eines anderen Mitgliedstaats liegen, so treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf den diese Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen.
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