Artikel 9 RL 79/923/EWG
Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die bezeichneten Gewässer strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ferner ist es ihnen freigestellt, Vorschriften für andere Parameter festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
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