Artikel 6 RL 79/923/EWG

(1) Bei der Anwendung des Artikels 5 gelten die bezeichneten Gewässer als dieser Richtlinie entsprechend, wenn die mit der im Anhang vorgesehenen Mindesthäufigkeit an ein und derselben Schöpfstelle in einem Zeitraum von 12 Monaten entnommenen Wasserproben ergeben, daß sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs entsprechen, und zwar:

bei 100 % der Proben im Falle der Parameter „organo-halogene Stoffe” und „Metalle” ,

bei 95 % der Proben im Falle der Parameter „Salzgehalt” und „gelöster Sauerstoff” ,

bei 75 % der Proben bei den anderen Parametern im Anhang.

Ist für alle im Anhang genannten Parameter mit Ausnahme der Parameter „organo-halogene Stoffe” und „Metalle” gemäß Artikel 7 Absatz 2 die Häufigkeit der Probenahmen geringer als im Anhang angegeben, so müssen die obengenannten Werte und Bemerkungen bei allen Proben eingehalten werden.

(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.