Artikel 7 RL 79/923/EWG

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt ist.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der gemäß Artikel 3 festgelegten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs ergeben würde, so kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, so kann die zuständige Behörde verfügen, daß keine Probenahme erforderlich ist.

(3) Zeigt sich bei einer Probenahme, daß ein gemäß Artikel 3 festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G oder I des Anhangs nicht eingehalten wird, so stellt die zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.

(4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(5) Die Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind im Anhang angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, daß die erzielten Ergebnisse den im Anhang angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

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