Artikel 6 RL 80/1177/EWG

Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen statistischen Erhebungen durchgeführt werden, im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mittel einen Zuschuß für die ihnen entstandenen Kosten.

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