Artikel 5 RL 80/1177/EWG
(1) Die Kommission veröffentlicht die zweckdienlichen statistischen Ergebnisse.
(2) Vor dem 1. Januar 1985 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Erfahrungsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie und schlägt die Verbesserungen vor, die sich als notwendig erweisen.
(3) Der Rat beschließt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Vorschlag der Kommission die Aufstellung von Statistiken über den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Regionen und von gesonderten Statistiken über Ganzzüge.
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