Artikel 4 RL 80/1177/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. Dezember 1981 eine ins einzelne gehende Beschreibung der Methoden, die sie bei der Aufstellung der Statistiken zur Zusammenstellung der Angaben und zur Berechnung der Tonnenkilometer verwenden werden.
(2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten untersucht die Kommission die bei der Aufstellung der Statistiken auftretenden methodologischen und technischen Probleme, um Lösungen zu finden, die eine möglichst weitgehende Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben ermöglichen.
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