Artikel 3 RL 80/1177/EWG

(1) Mit Ausnahme der Angaben, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der statistischen Geheimhaltung unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Statistiken so schnell wie möglich und nicht später als vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums. Im Falle der Tabellen 1b, 5b, 6b und 7 des Anhangs IV wird diese Frist jedoch bis auf acht Monate verlängert.

(2) Die Ergebnisse sind entsprechend den Mustertabellen des Anhangs IV vorzulegen.

(3) Maschinell aufbereitete Ergebnisse können auf einem Datenträger übermittelt werden, dessen Art und Aufbau von der Kommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt wird.

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