Präambel RL 80/1177/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Richtlinienentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erfüllung der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben braucht die Kommission laufend kohärente und zeitgleiche statistische Angaben über Umfang und Entwicklung des Eisenbahngüterverkehrs in den Mitgliedstaaten. Diese Angaben müssen sowohl von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat als auch mit denen der anderen Verkehrszweige vergleichbar sein und den innerstaatlichen, den grenzüberschreitenden und den Durchgangsverkehr betreffen.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Vorteile und der Umweltfreundlichkeit des kombinierten Verkehrs sollten die statistischen Angaben dafür getrennt ausgewiesen werden.

Um zufriedenstellende Informationen über den Markt des Eisenbahngüterverkehrs zu erhalten, empfiehlt es sich, die statistischen Angaben nach den wichtigsten Verkehrsbeziehungen zu untergliedern.

Es ist wichtig, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Statistiken über den Güterverkehr weiter auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

Um die Durchführung der geplanten Bestimmungen zu erleichtern, sind bestimmte Fristen für die Bereitstellung der erforderlichen statistischen Unterlagen einzuräumen.

Die Kommission muß dem Rat Bericht erstatten, damit dieser prüfen kann, inwieweit die Zielsetzungen dieser Richtlinie anhand der übermittelten statistischen Angaben erreicht werden können. Sie muß deshalb die Möglichkeit vorsehen, Verbesserungen der für die Aufstellung dieser Statistiken angewandten Methoden vorzuschlagen. Der Rat muß auf Vorschlag der Kommission die Aufstellung von Statistiken über den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Regionen und von gesonderten Statistiken über Ganzzüge beschließen.

Statistische Unterlagen sind erforderlich für die Kenntnis des Umfangs und der Entwicklung des Güterverkehrs. Deshalb ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten während einer Anlaufzeit einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten gewährt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 85 vom 8. 4. 1980, S. 75.

(2)

ABl. Nr. C 300 vom 18. 11. 1980, S. 3.

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