Artikel 5b RL 80/154/EWG

Auf die polnischen Befähigungsnachweise für Hebammen finden lediglich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung:

    Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht genügen und von Polen vor dem Tag des Beitritts verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem Tag des Beitritts aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten während der nachstehend aufgeführten Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme in Polen ausgeübt haben:

    Diplom des Bakkalaureats zur Hebamme () - in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,

    Hebammendiplom () mit an einer medizinischen Fachschule erworbener postsekundärer Ausbildung — sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung während mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.