Artikel 5a RL 80/154/EWG

(1) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Hebamme eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an:

wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen,

wenn sie das Recht auf Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleihen wie der Befähigungsnachweis, der von den zuständigendeutschen Behörden ausgestellt wird und der in dem Anhang Buchstabe a) aufgeführt ist, und

wenn ihnen eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten in Deutschland gewidmet haben.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Hebamme eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG genügt, die aber aufgrund von Artikel 2 nur anzuerkennen ist, wenn sie durch die Berufserfahrung nach Artikel 4 ergänzt wird, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an,

wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen und

wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten in Deutschland gewidmet haben.

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