Artikel 5 RL 80/154/EWG

(1) Bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise den in Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht entsprechen, erkennt jeder Mitgliedstaat die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise einer Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn diese spätestens sechs Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ausgestellt wurden und eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden kann, daß die Betreffenden während der dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung voraufgehenden fünf Jahre mindestens drei Jahre lang tatsächlich und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt haben.

(2) Bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise den in Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 4 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, erkennt jeder Mitgliedstaat die von diesen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise einer Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn gleichzeitig eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Betreffenden während der dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorausgehenden fünf Jahre mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt haben.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Hebamme an, auch wenn sie den für diesen Mitgliedstaat in dem Anhang aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, daß diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Hebamme eine Ausbildung abschließen, die den in Artikel 2 genannten Bestimmungen der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, und daß sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in dem Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind.

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