Artikel 4 RL 80/154/EWG
Die in Artikel 2 vorgesehene Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, daß der Inhaber nach Erhalt des Hebammendiploms in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat, und zwar während eines wie folgt festgelegten Zeitraums:
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zwei Jahre in dem in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich, zweiter Untergedankenstrich vorgesehenen Fall,
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ein Jahr in dem in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fall.
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