Artikel 2 RL 80/154/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt dieim Anhang aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, mit Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 80/155/EWG übereinstimmen und die eine oder andere der folgenden Bedingungen erfüllen:
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eine Ausbildung als Hebamme von mindestens 3 Jahren auf Vollzeitbasis,
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die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren,
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oder nach deren Abschluß eine Berufserfahrung erworben wird, über die die in Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Bescheinigung ausgestellt wird;
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eine Ausbildung als Hebamme von mindestens 2 Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG genannten(1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;
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eine Ausbildung als Hebamme von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß dem Anhang der Richtlinie 77/452/EWG voraussetzt und nach deren Abschluß eine Berufserfahrung erworben wird, über die die in Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Bescheinigung ausgestellt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat verleiht in seinem Hoheitsgebiet den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die er anerkennt, in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Hebamme die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 176 vom 15. 7.1977, S. 1.
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